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Berechtigte Personen

Sonstige Personen:

Weitere hiezu Befugte auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen

Weitere hiezu Befugte auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen

  • akkreditierte Prüfstellen (gemäß § 118 Abs. 5 der Bauordnung für Wien)

2014 wurde dieser Personenkreis erweitert und die Gewerbebehörde lässt eingeschränkte Gewerbeberechtigungen im vorgenannten Personenkreis zu, wenn der Nachweis einer positiv abgelegten Zertifizierungsprüfung erbracht wird.

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