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Baurecht & Rechtsvorschriften Vorarlberg

Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierten bautechnischen
Vorschriften umgesetzt wurden

Baugesetz (BauG), LGBI Nr 52/2001, idF LGBl Nr 72/2012

Verordnung der Landesregierung über die Baueingabe, LGBl Nr 62/2001, idF LGBI Nr 85/2012

Abweichende und ergänzende Regelungen

OIB-Richtlinie 3

Pkt 3.2

Die Ableitung von Abwässern in Abort- und Jauchegruben ist in Vorarlberg nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden zulässig.

BTV § 26
Abs 2

Pkt 5.1.1 und 5.1.5

Mündungen von Abgasanlagen in Außenwänden sind in Vorarlberg generell zulässig für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW.

BTV § 26
Abs 3

Pkt 8.3.5

Bei oberirdischen Garagen und Garagen im ersten Untergeschoß mit bis zu 1.200 m² Nutzfläche und geringem Zu- und Abgangsverkehr (zB bei Wohnbauten) gelten die Anforderungen gemäß Punkt 8.3.1 der OIB-Richtlinie 3 in Vorarlberg als erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 ausgestattet sind. Bei einer Nutzfläche von mehr als 1.200 m² ist eine zusätzliche Abluftführung mit erforderlichen Lüftungsschächten über Dach (höchstes Gebäudeniveau) mit Ventilator, der mindestens einen 0,5-fachen stündlichen Luftwechsel zur Sicherung der Lufthygiene erzeugt, vorzusehen. Der letzte Satz von Punkt 8.3.5 der OIB-RichtIinie 3 gilt nicht.

BTV § 26
Abs 4

Pkt 8.3.6

Lüftungsöffnungen von Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche müssen in Vorarlberg nur mindestens 3 m (statt 5 m) von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sein.

BTV § 26
Abs 5

Pkt 9.1.1

Der Lichttransmissionsgrad ist in Vorarlberg nicht zu berücksichtigen.

BTV § 26
Abs 6

Pkt 9.1.3

Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc dürfen in Vorarlberg bis zu 4 m vor die Gebäudefront ragen (statt 3 m).

BTV § 26
Abs 7

Pkt 11.2.1

Eine lichte Raumhöhe von 2,40 m ist in Vorarlberg für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden generell ausreichend (OIB-Richtlinie 3: nur bei Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen und bei Reihenhäusern).

BTV § 26
Abs 8

OIB-Richtlinie 4

Pkt 2.1.4

Bauwerke mit vier (statt drei) oder mehr Geschoßen und mehr als zehn Wohneinheiten je Erschließungseinheit sind mit einem Personenaufzug auszustatten.

BTV § 35
Abs 2

Pkt 2.2.7

Haupttreppen können in Vorarlberg auch dann eine gekrümmte Lauflinie aufweisen, wenn Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung gestellt werden.

BTV § 35
Abs 3

Pkt 2.5.1

Bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, ist in Vorarlberg für Türen zu Abstellräumen bis zu 3 m² eine Breite der nutzbaren Durchgangslichte von mindestens 60 cm ausreichend.

BTV § 35
Abs 4

Pkt 2.6.2

Von der Anforderung, dass Türen im Verlauf von Fluchtwegen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig ausgeführt werden müssen, sind in Vorarlberg Türen innerhalb von Wohnungen und Türen, die in Räume führen, die von nicht mehr als 15 Personen gleichzeitig verwendet werden, ausgenommen.

BTV § 35
Abs 5

Pkt 3.1.3

Die Anforderung, dass bei Türen, an die Anforderungen an den Schall- bzw. Wärmeschutz gestellt werden, Schwellen und Türanschläge 3 cm nicht übersteigen dürfen, gilt in Vorarlberg nicht für Balkon- und Terrassentüren.

BTV § 35
Abs 6

Pkt 3.2.1

Offene Plattenstufen und geschlossene Plattenstufen mit zurückgesetzten Setzstufen sind in Vorarlberg auch bei Bauwerken, die barrierefrei zu gestalten sind, zulässig.

BTV § 35
Abs 7

OIB-Richtlinie 6

Pkt 3.1.1

Andere Nutzungen dürfen der Wohnnutzung in Vorarlberg zugeordnet werden, wenn die konditionierte Netto-Grundfläche dieser anderen Nutzungen insgesamt nicht mehr als 100m² beträgt (statt 50m²).

BTV § 41
Abs 2

Pkt 3.2

In Vorarlberg gilt beim Neubau von Wohngebäuden statt der Anforderung HWBBGF,WG.max,RK = 16 X (1+3,0/lc) [kWh/m²a] folgende strengere Anforderung: HWBBGF,WG,max,RK= 40,67/lc + 17,47 [kWh/m²a], wobei 50,0 kWh/m²a (statt 54,4 kWh/ m²a) nicht überschritten werden dürfen.

BTV§ 41
Abs 3

Pkt 3.3.1

In Vorarlberg gilt beim Neubau von Nicht- Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 statt der Anforderung HWB*V.NWG,max,RK = 5,5 X (1+3,0/lc) [kWh/m³a] die Anforderung, dass ein LEK-Wert von maximal 27,0 einzuhalten ist.

BTV § 41
Abs 4

Pkt 3.4.1

In Vorarlberg gilt bei größerer Renovierung von Wohngebäuden statt der Anforderung HWBBGF,WGsan,max,RK = 25,0 X (1+2,5/lc) [kWh/m²a] folgende strengere Anforderung: HWBBGF,WG,max,RK = 52,8/lc + 28,34 (kWh/m a].

BTV § 41
Abs 5

Pkt 3.4.2

In Vorarlberg ist der maximal zulässige Heizwärmebedarf bei größerer Renovierung von Wohngebäuden mit Wärmerückgewinnung HWBBGF,WGsan,max,RK nicht um 8 kWh/m²a zu reduzieren.

BTV § 41
Abs 6

Pkt 3.5.1

In Vorarlberg gilt bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 statt der Anforderung HWB*V,NWG,max,RK= 8,5 X (1+2,5/lc) [kWh/m³a] die Anforderung, dass ein LEK-Wert von maximal 36,0 einzuhalten ist.

BTV § 41
Abs 7

Pkt 4

In Vorarlberg wird bei Neubau und größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 keine Anforderung an den Endenergiebedarf gestellt.

BTV § 41
Abs 8

Pkt 10.2

In Vorarlberg gelten bei Neubau oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen für folgende Bauteile strengere Anforderungen an die maximal zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte):

  • Wände gegen Außenluft
  • Wände gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume
  • Wände kleinflächig gegen Außenluft
  • Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen gegen Außenluft in Nicht-Wohngebäuden
  • Sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft

BTV § 41
Abs 9

Pkt 13.1.1

Abweichender Inhalt des Energieausweises für Wohngebäude.

Baueingabeverordnung,
§ 4 Abs 2

Pkt 13.1.1

Abweichender Inhalt des Energieausweises für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12, Bezugnahme auf den LEK-Wert anstelle des Heizwärmebedarfs (HWB).

Baueingabeverordnung,
§ 4 Abs 3

Pkt 13.1.1

Abweichender Inhalt des Energieausweises für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorie 13 (sonstige konditionierte Gebäude).

Baueingabeverordnung,
§ 4 Abs 4

Anhang

Abweichendes Layout des Energieausweises für Wohngebäude.

Baueingabeverordnung,
§ 4 Abs 5

Anhang

Abweichendes Layout des Energieausweises für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12.

Baueingabeverordnung,
§ 4 Abs 6

Anhang

Abweichendes Layout des Energieausweises für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorie 13 (sonstige konditionierte Gebäude).

Baueingabeverordnung,
§ 4 Abs 7

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